Sozialplan und Abfindung-geht etwas mehr?

Einer  Mandantin wurde aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Es gab im Unternehmen eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat .  Geregelt war in der Vereinbarung auch, welche Abfindung der Mitarbeiter im Falle einer betriebsbedingten Kündigung erhält. Die sich hieraus  ergebende Abfindung war etwas dürftig. Parallel zur eingereichten Kündigungsschutzklage wurde über die Abfindungshöhe und weitere Punkte (Freistellung, Urlaubs-, Weihnachtsgeld, „Turbo“-Klausel , Vererblichkeit des Abfindungsanspruches und einiges mehr) verhandelt.

Die letztendlich zu zahlende Abfindung konnte mehr als verdoppelt werden.

Die in einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan vorgesehene Abfindung ist also keineswegs in Stein gemeißelt.  Auch wenn ein Sozialplan existiert, stellt sich für den Arbeitnehmer immer die Frage, ob nicht doch Kündigungsschutzklage erhoben werden soll.  Hat der Arbeitnehmer einen gesicherten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan, kann ohne Risiko Kündigungsschutzklage erhoben werden  – mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung oder eben einer höheren Abfindungszahlung.
Lassen Sie sich in einer solchen Situation unbedingt beraten, auch und besonders im Hinblick auf die für Sie anfallenden Prozesskosten, sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind.  In § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes ist nämlich  – unter anderem – geregelt:

„In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.“

Gerne können Sie bei mir einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.  Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr nach § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes höchstens 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, somit 226,10 €.

 

 

 

 

 

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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