Das selbständige Beweisverfahren oder wo ist die Farbe geblieben?

Mein Mandant lies durch einen Malerbetrieb Teile seines Hauses (Holzwerk, Dachrinnen, Balkongeländer) streichen. Eine Teilzahlung auf die Rechnung ist erfolgt. Offen waren noch etwas über 2.300,00 €. Mein Mandant wollte diese nicht zahlen, da es an Dachrinnen und Geländer zu Farbabplatzungen kam. Am Holz zeigten sich Risse. Auch hier blätterte Farbe ab.

Außergerichtlich war nichts zu bewegen. Ich habe meinem Mandanten dann zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens geraten.

Was ist das? Schauen wir zunächst auf Wikipedia:„Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht oder auch zu dem Zweck, aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern. Grund ist die unter Umständen lange Verfahrensdauer, die den Verlust von Beweismitteln besorgen lässt.

Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Privatgutachten sind daher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag. Eine Beseitigung des umstrittenen Zustandes nach einer solchen privaten Begutachtung kann daher zur Beweisvereitelung führen.

Das selbständige Beweisverfahren dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht. Weiterhin – da es auch ohne anhängigen Rechtsstreit durchgeführt werden kann – erleichtert es unter Umständen auch die außergerichtliche Einigung der Parteien und dient somit auch der Prozessökonomie.“

Soweit der Auszug aus Wikipedia.

Ich habe dann Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens und Begutachtung der Malerarbeiten durch einen Sachverständigen beantragt. Der Sachverständige sollte sich, sofern er Mängel feststellt, auch dazu äußern, was die Mängelbeseitigung kostet oder welche Minderung angemessen ist, wenn die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchzuführen wäre. Das Gericht hat den beantragten Beschluss erlassen, der Sachverständige dann in weiten Teilen mangelhafte Ausführung festgestellt.

Gerade haben Sie bei dem Auszug aus Wikipedia gelesen:

„Weiterhin – da es auch ohne anhängigen Rechtsstreit durchgeführt werden kann – erleichtert es unter Umständen auch die außergerichtliche Einigung der Parteien und dient somit auch der Prozessökonomie.“

Die anfangs gescheiterten Vergleichsverhandlungen kamen – nicht sonderlich überraschend – wieder in Gang. Mein Mandant musste nichts mehr zahlen, bekam noch 2.000,00 € zurück (eine Mängelbeseitigung durch den Malerbetrieb wollte er dann lieber doch nicht) und – ein Vergleich ist eben Geben und Nehmen – hatte  nur 20 % der Kosten tragen.

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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