Der Richter und sein Haushalt

Ich hatte einen Amtsgerichtstermin fernab der hessischen Metropole wahrzunehmen. Ich war zu früh und konnte so der gerade beginnenden Verhandlung folgen. Der Beklagte, ein  gestandener Mann in Arbeitskleidung, nahm seine Interessen selbst wahr.

Hauptsächlich ging es um die Frage, ob den Beklagten ein bestimmtes Schreiben (wohl  vom Gericht) erreicht hat oder nicht. Er erläuterte – besser: bekräftigte mit mittlerer Lautstärke -, dass er besagtes Schreiben nie gesehen habe. Der Richter wies auf den Zustellungsnachweis in der Akte hin.

Nein, egal, interessiere ihn nicht, das Schreiben habe er nicht bekommen.

Mag sein  – so der Richter –  aber jedenfalls eine zu seinem Haushalt gehörende Person und wenn ihm Schreiben nicht weitergeleitet werden, müsse der Beklagte eben seinen Haushalt besser organisieren.

Der Beklagte beugte sich dann viel zu weit gen Richtertisch und schimpfte, ins Hochdeutsche übertragen: „Was geht denn Sie mein Haushalt an!?“

Eine ganze Menge.

Es geht nämlich darum, wer Erklärungen (also idR Schreiben) für den eigentlichen Adressaten und mit Wirkung für diesen  entgegennehmen darf. Das darf der sogenannte Empfangsbote.

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Letzteres trifft bei schriftlichen Erklärungen unter anderem zu auf Ehegatte, die in der Wohnung des Empfängers lebenden Angehörigen und Haushaltsmitglieder, den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Putzfrau (das ist aber nicht ganz unstrittig), den Mitmieter……..

Übergibt ein solcher Empfangsbote einen Brief verspätet oder gar nicht, geht dies zu Lasten des Empfängers.

An die Gegebenheit vor dem Amtsgericht erinnerte ich mich, als ein langjähriger Mandant mir schilderte, der Gerichtsvollzieher stehe quasi vor der Tür und spreche von Verhaftung und Abgabe der  eidesstattlichen Versicherung. Wie sich dann herausstellte, hat die Ehefrau meines Mandanten (um die Ehe stand und steht es nicht zum Besten) Anwaltsschreiben, Klageschrift, gerichtliche Verfügung und Ladung, Versäumnisurteil, Vollstreckungsandrohungen etc. entweder gleich entsorgt oder an einem versteckten Plätzchen gesammelt.  Wir sind derzeit um Schadensbegrenzung bemüht.

 

 

 

 

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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