Die unwirksame Versicherungsklausel

Eine böse Überraschung erwartete meinen Mandanten und seine Familie, als sie eines Abends in ihre in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung zurückkehrten. Sie mussten feststellen, dass die gesamte Wohnung, Schlafzimmer und Gästetoilette ausgenommen, überschwemmt war. Mein Mandant musste feststellen, dass Wasser aus der Toilette und aus der Dusche, zum Teil verunreinigt und mit Fäkalien durchsetzt, in die Wohnung gelaufen ist.

Durch die Überschwemmung wurden zahlreiche Möbel, darunter antike Schränke, Tische und Stühle beschädigt. Zum Teil waren Reparaturen noch möglich, zum Teil nicht. Der Schaden belief sich auf über 20.000,00 €.

Mein Mandant hatte bei einer großen Versicherungsgesellschaft eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Hausrat waren auch Nässeschäden versichert. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen lautete:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen– oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.“

An die Klausel über die Nässeschäden schloss sich dann die Regelung über nicht versicherte Schäden an. Hier las man:

„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

aa)  Plansch- oder Reinigungswasser,
bb) Schwamm,
cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,“.

Die Aufzählung wird in der Klausel dann noch fortgesetzt, was hier aber nicht interessiert.

Die anfängliche Hoffnung meines Mandanten, der Haftpflichtversicherer werde den Schaden zügig regulieren, zerschlug sich bald. Die Versicherung verweigerte jegliche Zahlung. Sie argumentierte (verkürzt dargestellt) so:

Die Entwässerungssituation in dem Haus, in welchem die Wohnung meines Mandanten lag, stelle sich wie folgt dar: Einer von zwei Abwassersträngen nimmt Abwässer aus einem von zwei Bädern in der Wohnung meines Mandanten und aus je einem von zwei Bädern von zwei weiteren Wohnungen auf. In diese Abwasserleitungen münden darüber hinaus ein Regenfallrohr und die Bodenentwässerung des Carports.

All dies war unstreitig.

Unterhalb des Einlaufs des Regenfallrohrs und der Bodenentwässerung des Carports in die Abwasserleitung war das Abwasserrohr am Schadenstag durch Feuchttücher verstopft (auch dies war unstreitig).

Am Schadenstag regnete es. Wie stark es regnete, war streitig. Nicht streitig war auch, dass nicht nur Abwasser, sondern auch Regenwasser in die Wohnung gelaufen ist.

Die Versicherung hat behauptet, am Schadenstag habe es Starkniederschlag gegeben. Sie hat dann darauf abgestellt, dass eine schon zuvor vorhanden gewesene Verstopfung zu dem Rückstau geführt habe, weil das Rohrsystem die Wassermengen nicht mehr verkraftet habe. Dann aber würde der Haftungsausschluss in der Regelung über die „nicht versicherten Schäden“ greifen, also wegen Rückstau durch Niederschlag.

Die Sache ging notgedrungen zu Gericht. Die Argumentation der Versicherung überzeugte weder das Landgericht Frankfurt noch das Oberlandesgericht Frankfurt (und mich schon gar nicht). Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt. Die Versicherung legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 14.02.2014 die Berufung zurückgewiesen und die Klausel über die nicht versicherten Schäden für unwirksam erachtet. Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts möchte ich folgenden Passus zitieren:

„In der zugrunde zu legenden Auslegung der Klausel (….) führt nämlich bereits ein noch so geringer Mitverursachungsanteil der Witterungsniederschläge zu einem Leistungsausschluss. Daher sind zahlreiche Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen der Ausschluss eingreift. So besteht beispielsweise schon dann kein Versicherungsschutz, wenn ein zu einem Leitungswasserschaden führender Rückstau durch eine Verstopfung oder durch eine vergleichbare Ursache bedingt ist, wenn so gut wie ausschließlich Abwasser austritt und wenn jedoch, weil es zufällig gerade regnet, einige Tropfen des mit in die Abwasserleitung eingeleiteten Regenwasssers mit austreten.“

Bei aller Bescheidenheit darf ich anmerken, dass dies auch meine Argumentation war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Revision zugelassen, da der Senat von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahre 1996 abgewichen ist. Das OLG Saarbrücken hatte eine inhaltsgleiche Klausel für wirksam erachtet.

Der Vorstand der Versicherungsgesellschaft hatte jedoch beschlossen, nicht den Weg zum Bundesgerichtshof zu gehen. Nach zwei Jahren und acht Monaten bekam mein Mandant sein Geld (nebst Zinsen).

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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