In eigener Sache oder wie löse ich mich und mein Auto in Luft auf ? (Teil 2)

Nun hat es mich selbst erwischt. Es schneite. Ich fuhr mit ca. 20 km/h in eine Linkskurve. Mir entgegen kam ein Fahrzeug mit Anhänger. Letzterer brach aus, stellte sich komplett quer und prallte gegen meinen Wagen.

Mein Unfallgegner fragte mich dann, wie ich denn das gemacht hätte. Ich erklärte ihm, dass er eine etwas merkwürdige Sicht der Dinge hat. Die Haftungsfrage war dann auch schnell geklärt.

Nach Gutachten wurde das Fahrzeug in der Werkstatt repariert. Die gegnerische Versicherung (zugegeben: nicht gerade meine Lieblingsversicherung in Haftungsfällen) meine dann, eine erhebliche (!) Abweichung zwischen Gutachten und Reparaturrechnung anführen zu müssen und veranlasste Rechnungsprüfung durch einen weiteren Gutachter. Erheblich? Sind 10 % erheblich? Mag sein, interessiert mich aber nicht, denn:

Nach meinem Kenntnisstand  ist es nach wie vor Rechtsprechung des BGH, dass der Geschädigte, der einen Kfz- Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und anschließend das Fahrzeug in einer autorisierten Werkstatt ordnungsgemäß reparieren lässt, die Reparaturkosten nicht nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen kann. Dies ergibt sich aus § 249 Satz 2 BGB. Danach kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Werkstattrechnung sei insoweit ein handfestes, der Schadenschätzung des Sachverständigen gegenüber aussagekräftiges Indiz über die Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes. Die Schätzungen des Sachverständigen können demgegenüber bei einer ordnungsgemäßen Reparatur ohne weiteres nach oben oder unten (!)* abweichen. Es ist daher grundsätzlich so, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt.

Vielleicht geht es ja ohne Klage.

*Hervorhebung durch mich

 

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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