Das Arbeitszeugnis oder der Spagat zwischen Wohlwollen und Wahrheit

Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses gilt neben dem Wahrheitsgebot auch das Prinzip des Wohlwollens. Das berufliche Fortkommen soll gefördert, zumindest nicht unnötig erschwert werden. Bedeutet dies, dass negative Aussagen im Zeugnis nichts zu suchen haben?

Der Fall:

Meine Mandantin ist im Bereich der häuslichen Krankenpflege tätig. Bei einer älteren Dame, die betreut wird, verschwand wiederholt Geld. Die Polizei wurde eingeschaltet. Die Ermittlungen lenkten den Verdacht auf eine Mitarbeiterin meiner Mandantin. Vor dem nächsten Einsatz der Mitarbeiterin hat die Polizei einen Umschlag mit einigen hundert Euro in der Handtasche der Patientin deponiert. Die Mitarbeiterin kam zum Pflegedienst. Als sie wieder weg war, war auch der Umschlag weg.

Die Polizei stellte die Mitarbeiterin dann nach dem nächsten Pflegeeinsatz und fand den Umschlag bei ihr. Die fristlose Kündigung erfolgte umgehend.

Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage. Ihr Vorbringen im Gütetermin: das Geld sei ihr von der Patientin gegeben worden, um für deren Geburtstag Sekt, Kuchen und Torte zu kaufen. Mit Verlaub: geglaubt habe ich das nicht. Die Einkaufsliste hat die Mitarbeiterin selbst geschrieben. Der Geburtstag war Wochen später. Not macht erfinderisch.

Im Gütetermin – keine Überraschung – kam es nicht zu einer vergleichsweisen Beilegung der Sache. Kammertermin wurde für August anberaumt.

Zwischenzeitlich hat sich der Strafrichter mit der Sache befasst. Dass der Diebstahl begangen wurde, stand (auch) danach fest.

Die Gegenseite fragte dann an, ob gegen Rücknahme der Kündigungsschutzklage ein Arbeitszeugnis erstellt werden könne, das den Diebstahl nicht erwähne.

Dies hat meine Mandantin abgelehnt, und zwar zu Recht:

Zwar hat die Aufzählung von Straftaten im Arbeitszeugnis grundsätzlich nichts zu suchen, insbesondere dann nicht, wenn sie keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Hier aber gibt es diesen direkten Zusammenhang, die Straftat ist nachgewiesen, von erheblichem Gewicht und somit für die Gesamtbeurteilung ausschlaggebend. Dann aber kann die Straftat im Zeugnis nicht verschwiegen werden.

Das Wohlwollen darf also nicht dazu führen, dass schöngefärbte oder sogar wahrheitswidrige Zeugnisse geschrieben werden. Die Interessen des zukünftigen Arbeitgebers müssen beim Verfassen des Zeugnisses mitberücksichtigt werden, auch wenn damit im Einzelfall das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht gefördert wird. Meine Mandantin würde sich zudem der Gefahr aussetzen, schadensersatzpflichtig gemacht zu werden, wenn sie vorsätzlich ein unrichtiges Zeugnis ausstellt und der neue Arbeitgeber hierdurch geschädigt wird.

 

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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