Betriebsgefahr oder wie löse ich mich und mein Auto in Luft auf ?

 Alltäglich: der Parkplatzunfall.

Die Ehefrau meines Mandanten (Halter des Fahrzeugs) fuhr aus dem Parkplatzbereich eines Einkaufmarktes. Sie fuhr – zum Glück – Schrittgeschwindigkeit, also unter 10 km/h. So jedenfalls ihre wirklich glaubhafte Darstellung. Gerade als sie an einem Parkplatz vorbeifuhr, legte eine Dame, offensichtlich etwas in Eile, den Rückwärtsgang ein und fuhr auf das Fahrzeug meines Mandanten. Die Dame meinte, dies sei ihr schon einmal passiert, sie wisse ja auch nicht…… Dies hinderte die gegnerische Versicherung zunächst nicht, die Ansicht zu vertreten, die Betriebsgefahr rechtfertige eine teilweise Haftung meines Mandanten.

Betriebsgefahr – was ist das?

Schon der Betrieb eines KFZ im öffentlichen Straßenverkehr ist per se gefährlich, auch wenn der Fahrer sich nicht verkehrswidrig verhält. Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass allein durch den Betrieb eines KFZ eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer droht. Daher gibt es im Strassenverkehrsgesetz die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Halters.

Im Gesetz heisst es:

§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

Absatz 3 des § 7 StVG betrifft die Schwarzfahrt. Das ist aber ein ganz anderes Thema………

Die Haftung gegenüber „unmotorisierten“ Verkehrsteilnehmern aus der Betriebsgefahr entfällt also nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde; gegenüber anderen Kfz entfällt die Gefährdungshaftung nur dann, wenn der Halter beweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war. Das folgt aus § 17 II und III StVG.

Berücksichtigen musste man hier auch, dass auf Parkplätzen grundsätzlich nicht das Vorfahrtsrecht gilt, sondern der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme (§ 1 StVO): Besondere Rücksichtnahme bejahen die Gerichte in der Regel nur, wenn man auf dem Parkplatz allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h und in ständiger Bremsbereitschaft fährt.

Da dem so war und die Versicherung auf die Frage, wie die Ehefrau meines Mandanten den Unfall außer durch sich samt PKW in Luft auflösen hätte verhindern können, auch keine Antwort hatte, wurde die Haftung übernommen.

PS:Zu Ende ist der Fall aber noch nicht. Jetzt geht es um die Schadenshöhe. Die Versicherung nahm Abschläge vor, die ich nun wirklich nicht verstehe. Vielleicht lässt sich ja auch dies ohne gerichtliche Hilfe klären.

Rechtsanwalt
Jürgen Hönig Friedrichsdorf

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